Covid-19 und Datenschutz: Welche Maßnahmen dürfen Arbeitgeber treffen?

Covid-19 und Datenschutz: Welche Maßnahmen dürfen Arbeitgeber treffen?

Arbeitgeber sind auf Grund ihrer Fürsorgepflicht und nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Hiervon ist auch die Pflicht des Arbeitgebers umfasst, dafür zu sorgen, die anderen Beschäftigten vor einer Infektion durch eine erkrankte Person zu schützen.

Für diesen Zweck ist es datenschutzrechtlich zulässig, Informationen darüber zu erheben, zu welchen Personen der erkrankte Mitarbeiter Kontakt hatte. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. Artikel 9 Absatz 1, Absatz 4 DS-GVO und § 26 Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann der Arbeitgeber die erforderlichen Daten zum Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge verarbeiten.

Hinweis:

Die Offenlegung personenbezogener Daten von nachweislich infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Personen zur Information von Kontaktpersonen ist demgegenüber nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist.


Weitere Informationen mit Unternehmer-Fragen: